Fotos auf der Webseite – juristischer Aspekt
Jeder Besucher erwartet farbige Elemente auf der Webseite, seien es Illustrationen oder Fotos. Hier bei den Naturführern sowohl Naturfotos als auch Fotos von Teilnehmern und vom der NaturfühererIn. Dieser Beitrag gibt Hinweise, welche Fragen beantwortet werden sollten. Der Beitrag ersetzt keine juristische Beratung.
KunstUrhG Kunsturhebergesetz KUG
Ein Gesetz mit Tradition, es geht auf das Jahr 1907 zurück. §22 “Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.” Das „Recht am eigenen Bild“ wird in den nächsten Abschnitten erläutert.
Das Recht am Bild aus Sicht des Fotografens (Künstlers) ist ebenfalls im KunstUrhG nachzulesen.
DSGVO Datenschutzgrundverordnung
Ein eher junges Gesetz, aus dem Jahr 2016. Persönliche Daten sind sensibel, ihre Erhebung, Speicherung und Verarbeitung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.
Fotos sind persönliche Daten, sogar besonders auffällige persönliche Daten. Jeder hat schon erlebt dass der Freund darauf besteht, dieses unvorteilhafte Fotos sofort zu löschen. Emotional weniger aufregend ist der Name auf der Tüte mit den vorbestellten Brötchen – der allerdings auch unter die DSGVO fällt.
KunstUrhG als Lex specialis zur DSGVO
Als Nichtjurist könnte man formulieren. Das KunstUrhG regelt in einigen Spezialfällen, dass die ausdrückliche Zustimmung der fotografierten Person nicht erforderlich ist. Diese Begründung mag vor Gericht Bestand haben, die Beweisführung liegt meist bei dem, der das Foto ohne ausdrückliche Zustimmung verwendet hat.
KunstUrhG §23
Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Natürlich auch Ausnahmen wie ehrverletzende oder intime Fotos.
Wie kommt man zu einer Einwilligung?
Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Dabei kommt es nicht auf die Höhe des Betrages an. Freier Eintritt, 50 ct oder eine Tafel Schokolade würden reichen.
Diese Bezahlung hat noch einen Vorteil: Die Zustimmung kann nicht zurückgenommen werden. Eine Zustimmung ohne Gegenleistung kann jederzeit zurückgenommen werden – und verursacht dann die Schwierigkeit, diese Fotos überall wiederzufinden.
Der Königsweg bleibt eine schriftliche Zustimmung zum Foto. Dabei muss der Verwendungszweck transparent formuliert sein. Nur für die Berichtserstattung über diese Führung? Oder auch zur Werbung für die nächste Führung? Oder als Imagekampagne zum Verein?
Heimlich aufgenommene Fotos haben nie die Zustimmung des Fotografierten.
Hält dagegen die Person einen deutlich lesbaren Text in die Kamera, so ist das eine klare Zustimmung zu dem Zweck, der im Text festgehalten wurde (für Berichtserstattung, für Werbung, Veröffentlichung im Internet – Tipp: das Foto mit dem Text in demselben Ordner ablegen wie das wirklich verwendete Foto).
Ein klares Lächeln in die Kamera ist eine Zustimmung zum Foto – konkludente Einwilligung. Für eine Verwendung des Fotos auf der Homepage des Naturführers fehlt die Zustimmung weiterhin.
Personen unter 18 Jahre
Bei Kindern – offenbar bis zur Volljährigkeit – müssen alle Erziehungsberechtigten zustimmen. Ein Elternteil reicht nicht aus. So ab 14 Jahre sollte man zusätzlich die Zustimmung des Jugendlichen einholen. Juristen müssen klären, ob Fotos von Jugendlichen auf Demonstrationen trotzdem durch §23 KunstUrhG abgedeckt sind.
Öffentliche Events
Im Umfeld von Naturführern vermutlich häufig: Einladungen zu Vorträgen und Ausstellungen oder Ereignisse in der Natur wie Pflegeeinsatz auf Streuobstwiesen. ”Heute werden Fotos für den Zweck eines Zeitungsberichtes gemacht“. Wer nicht mit aufs Bild will spreche den Fotografen an. Bei der Aufstellung zum Gruppenfoto kann der Veranstalter deutlich aussprechen, dass diese Fotos für die Internetseite erstellt werden und damit für den Verein geworben wird. Genauigkeitsapostel lassen sich diese Zeugenaussage dann schriftlich geben.
Personenbeziehbare Daten
Ist die Person erkennbar. In vielen Fällen muss der gesunde Menschenverstand helfen – wenn nur die Mutter ihr Kind an der Körperhaltung oder an der Ohrmuschel erkennt, so kann das Foto dennoch als “Person nicht erkennbar” gelten.
Dient das Foto der Berichtserstattung?
Ist die Person ein Bürgermeister, Abgeordneter oder sonst eine öffentlich wahrgenommene Person. Dann ist die Zustimmung nicht erforderlich. Auch die Personen, die sich in die Aufnahmesituation herandrängeln, müssen akzeptieren, dass sie im Hintergrund abgebildet werden.
Wenn ein Gebäude, eine Streuobstwiese eingeweiht wird ist das “Publikum” Beiwerk und muss nicht im Einzelnen zustimmen. Es kommt eventuell auch auf die Größe des Fotos an – kann man sehr weit hineinzoomen und dann deutlich die Gesichter erkennen? Oder sind die Pixel begrenzt?
Rechtsgrundlage
Ist das Personenfoto nicht durch die Berichtserstattung abgedeckt, so muss die fotografierte Person dem Foto zustimmen. Theoretisch vor der Erhebung der Daten – also vor dem Fotografieren. Lebenspraktisch dann doch eher danach, wenn das Foto bereits auf der Speicherkarte ist. Und beim Fotoaustausch der Teilnehmer untereinander sind diese Erwägungen für den Touranbieter nicht wichtig. Allerdings sollten die hier angesprochenen Themen den Weg des Fotos auf die Homepage des Naturführers begleiten.
Mehr als Berichtserstattung
Bei der Zustimmung zum Foto muss der Zweck der Datenerhebung klar formuliert sein. Was will der Fotografierende mit dem Fotos machen, wie Weitergabe an den Betreuer der Webseite. Bei der Zustimmung zum Foto muss der Zweck der Datenerhebung klar formuliert sein. Was will der Fotografierende mit dem Fotos machen, wie Weitergabe an den Betreuer der Webseite. Es ist unzulässig, ein besonders gelungenes Foto später auch noch für die Image-Werbung zu verwenden, selbst dann, wenn es sich um eine Wiederholung der Veranstaltung handelt.
Ungültiger Freibrief Personenanzahl
Ist eine Person auf dem Foto erkennbar, so greift das Gesetz. Es ist unerheblich, ob noch weitere Personen auf dem Foto zu sehen sind. Erst bei größeren Menschenmassen und Fotos, die sich nicht mehr vergrößern lassen ist Entspannung angesagt.
Vorsicht bei Pixabay und anderen Portalen für freie Fotos
Über die Suchmaschinen kann man Fotos finden, die für alle Zwecke verwendet werden dürfen. Bildportale wie MorgueFi, Pixabay und Freeimages haben sich sogar auf lizenzfreie Fotos spezialisiert. Das Problem liegt hier in der Beweislast: Auch wenn ich das Foto im Internet als “rechtefrei” oder creativ common Lizenz finde habe ich keinen Beweis, dass wirklich der Urheber (der Fotograf) dieses zur Verfügung gestellt hat. Von der Zustimmung der abgebildeten Person ganz zu schweigen.
Plant man größere Kampagnen, so sollte man die Fotos käuflich erwerben. Der Verkäufer haftet dann dafür, dass die Rechte für das Foto wirklich bestehen.
Urheberrecht – Namensnennung
Der Fotograf ist der Urheber des Fotos und hat den Anspruch darauf, dass sein Name genannt wird. Nach deutschem Recht kann er diesen Anspruch auch nicht abtreten – er kann nur darauf verzichten dieses Recht auszuüben. Ein klares Gespräch mit dem Fotografen vor der Verwendung seines Fotos vermeidet spätere Konflikte.
Abschlusshinweis
Hier findet keine juristische Beratung statt.
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